Meldungsdurchführung

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Folgende Erkrankungen sind im Saarland meldepflichtig:

Grundlage für die Dokumentation der tumorbezogenen Daten ist ein deutschlandweit verbindlicher Datenkatalog (einheitlicher onkologischer Basisdatensatz von ADT und GEKID; (externen Link öffnen)) und seine ergänzenden organspezifischen Module. Auf dieser Grundlage können die in den Krebsregistern zu erhebenden Informationen standardisiert, transparent und vergleichbar gesammelt werden. Der Datenkatalog beinhaltet Angaben zur Patientin oder zum Patienten, Angaben zu Sitz, Morphologie und Ausbreitung der Tumorerkrankung, zu durchgeführten tumorspezifischen Behandlungsverfahren sowie Angaben über das Voranschreiten der Erkrankung im weiteren Verlauf oder zum tumorbedingten Tod einer Patientin oder eines Patienten.

Zur Festlegung, wann Meldungen an das Krebsregister durchgeführt werden müssen, wurden gesetzlich vorgeschriebene Meldeanlässe definiert. Diese umfassen:

  • die Diagnose einer Tumorerkrankung
  • der Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme
  • die histologische Sicherung einer Diagnose (Meldung durch den verantwortlichen Pathologen)
  • Änderungen im Krankheitsverlauf oder
  • den Tod der Patientin bzw. des Patienten

Dabei ist vorgesehen, dass jede Ärztin/jeder Arzt unabhängig vom beruflichen Status (z. B. abhängige Beschäftigung, Tätigkeit in freier Praxis, belegärztliche Tätigkeit) ihren/seinen Anteil an der onkologischen Versorgung an das Krebsregister meldet. Dabei können die gesetzlichen Regelungen in einem Behandlungszusammenhang die Durchführung mehrerer Meldungen erfordern (z. B. anlässlich der Diagnosestellung sowie aus Anlass der nachfolgenden Operation).

Detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Meldeanlässen finden Sie hier.

...finden Sie unter Häufig gestellte Fragen unter Nummer 5

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