Ärztinnen und Ärzte

Häufige Fragen

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Untenstehend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Meldepflicht, Meldungsdurchführung sowie Vergütung von Meldungen an das Krebsregister Saarland.

Fragen und Antworten, die die Dokumentation, Meldung und Kodierung spezifischer Erkrankungen und Tumorformen betreffen, befinden sich im Unterabschnitt Meldungsdurchführung.

Überschrift

Das Saarländische Krebsregistergesetz verpflichtet alle im Saarland tätigen Ärztinnen und Ärzte unabhängig vom beruflichen Status (z. B. abhängige Beschäftigung, Tätigkeit in freier Praxis, belegärztliche Tätigkeit) ihren Anteil an der onkologischen Versorgung einer Patientin oder eines Patienten an das Krebsregister zu melden.

Vor erstmaliger Durchführung einer Meldung muss dem Krebsregister ein ausgefülltes Stammdatenblatt mit Informationen zur meldepflichtigen Person (herunterladen) übermittelt werden. Dies ist Voraussetzung für die Verarbeitung und Vergütung der eingehenden Meldungen.

Vor erstmaliger Nutzung des Melderportals für den elektronischen Datenaustausch, muss eine Benutzerkennung beim Krebsregister beantragt werden. Zusätzlich empfehlen wir die Teilnahme an einer kostenlosen Online-Schulung.

Bei der Verwendung von Papierformularen zur Meldungsdurchführung können die entsprechenden Meldebögen bei der Vertrauensstelle des Krebsregisters angefordert werden.

Die Grafik zeigt eine tabellarische Übersicht über die meldepflichtigen Diagnosen. Dies sind alle bösartigen Neubildungen, die in situ Neubildungen ohne die nicht-melanozytären Carcinoma in situ der Haut, die gutartigen Neubildungen des zentralen Nervensystems und die Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens ohne die Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Haut.

Grundlage für die Datenerhebung ist der einheitliche onkologische Basisdatensatz der Krebsregister. Für invasive Basalzellneubildungen (Basaliome) der Haut erfolgt eine reduzierte Informationserhebung.

Seit der Erweiterung des Krebsregisters Saarland zu einem klinisch-epidemiologischen Krebsregister spielt der Wohnort der Patientin oder des Patienten keine Rolle mehr.

Für seine Aufgaben erhebt das Krebsregister Daten von allen im Saarland ambulant und/oder stationär versorgten Patientinnen und Patienten.

Die durch das Krebsregister dokumentierten Informationen umfassen

  • Identitätsdaten der Patientin oder des Patienten,
  • Angaben zur Melderin oder zum Melder,
  • detaillierte Angaben zur Tumorerkrankung einschließlich Diagnosedatum, Sitz und morphologischer Typ des Tumors und zur Ausbreitung der Erkrankung (TNM-Klassifikation, UICC-Stadium, andere Klassifikationen),
  • Angaben zu durchgeführten tumorspezifischen Behandlungsverfahren einschließlich des Ergebnisses (z. B. R-Klassifikation),
  • auftretende Verlaufsereignissen (Rezidive, Mehrfachtumoren, Fernmetastasen, genereller Progress),
  • Angaben zum Tod der Patientin oder des Patienten.

Die vom Krebsregister Saarland gesammelten Daten umfassen die im bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatz und seinen ergänzenden Modulen (externen Link öffnen) festgelegten Merkmalen.

Im Saarländischen Krebsregistergesetz sind folgende Meldeanlässe definiert:

  1. Diagnose einer Tumorerkrankung
  • diese erfordert nicht zwingend eine histologische Sicherung
  • Angaben zu Sitz, Morphologie und Ausbreitung des Tumors sind immer erforderlich
  1. Beginn und Abschluss einer spezifischen therapeutischen Maßnahme
  • operative Entfernung von Primärtumoren, Rezidiven und Metastasen,
  • Bestrahlungen von Primärtumoren, umliegenden Strukturen, Lymphabflussgebieten, Rezidiven und Fernmetastasen,
  • systemische Therapien mit kurativer oder palliativer Intention (Chemo-, Hormon-, Immun- und Antikörpertherapien, Knochenmarktransplantationen, zielgerichtete Substanzen und weitere Therapieformen)
  1. Änderungen im Krankheitsverlauf
  • diese umfassen das Auftreten von Lokal- und Lymphknotenrezidiven, Mehrfachtumoren, regionären Lymphknotenmetastasen, Fernmetastasen sowie ein genereller Progress der Erkrankung
  • durchgeführte ergebnisfreie Kontrollen im Rahmen der Tumornachsorge sind nicht meldepflichtig
  1. Tumorbedingter Tod der Patientin/des Patienten

In einem Behandlungszusammenhang kann die Durchführung mehrerer Meldungen erforderlich werden  (z. B. anlässlich der Diagnosestellung sowie aus Anlass der nachfolgenden OP).

Eine Meldung muss spätestens am zehnten Werktag des übernächsten Monats nach Eintreten des Meldeanlasses durchgeführt werden.

Folgende Möglichkeiten der Meldungsdurchführung stehen zur Verfügung:

Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und Einrichtungen der stationären Patientenversorgung sind verpflichtet, Meldungen in elektronischer Form über das Melderportal an das Krebsregister Saarland durchzuführen.

Ärztinnen und Ärzte in freier Praxis, die nur wenige Krebspatientinnen und Krebspatienten behandeln oder nachsorgen, können Meldungen alternativ mittels bereitgestellter Papierformulare durchführen. Diese können über das Bestellformular angefordert werden.

Für jede eingehende Meldung, die alle erforderlichen Angaben enthält, wird eine Aufwandsentschädigung geleistet.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist abhängig von der Tumorerkrankung und dem jeweiligen Meldeanlass und ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen.

Bei Meldungen, die elektronisch über das Melderportal übermittelt werden, erfolgt die Auszahlung der Vergütung gesammelt mehrmals im Jahr; Papiermeldungen werden nach abgeschlossener Prüfung und Verarbeitung vergütet.

Die Meldevergütungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Die Grafik zeigt eine tabellarische Übersicht der Meldevergütungen. Diagnosemeldungen werden ab dem 01.02.2024 mit 19,50 Euro, Therapiemeldungen, Verlaufsmeldungen sowie Todesfallmeldungen mit 9 Euro und Meldungen zur Diagnose einer invasiven Basalzellneubildung der Haut mit 5,50 Euro vergütet.

 

Über die umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütung von Meldungen an Krebsregister gibt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2017 Auskunft (herunterladen).

Bei Fragen zur einkommenssteuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen können sich meldende Personen an ihre Steuerberaterin oder ihren Steuerberater wenden.

Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet ihre Patientinnen und Patienten über eine beabsichtigte Meldung an das Krebsregister zu informieren (§ 5 Absatz 2 SKRG). Das Register stellt hierfür eine Informationsbroschüre (herunterladen) zur Verfügung.

Patientinnen und Patienten haben das Recht der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten im Klartext zu widersprechen (§ 5a SKRG). Eine Meldung muss aber in jedem Fall durchgeführt werden.

Bei erklärtem Widerspruch gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten werden diese nach abgeschlossener Verarbeitung im Krebsregister gelöscht; die Erkrankungsdaten bleiben für die Aufgabenerfüllung des Krebsregisters in pseudonymisierter Form erhalten.

Für Leistungserbringer kann das Krebsregister Saarland entsprechend seines gesetzlichen Auftrages patientenbezogene Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören z. B. Informationen zum Auftreten von Ereignissen wie Lokalrezidiven, Fernmetastasen oder Mehrfachtumoren im Verlauf einer Tumorerkrankung oder zum Vitalstatus-Follow-up.

Darüber hinaus erstellt das Krebsregister regelmäßige und auf Wunsch spezifische Auswertungen.

Weitere Auskünfte hierzu erteilt die Leitung des Krebsregisters.

In seltenen Fällen kommt es vor, dass Personen an einer Tumorerkrankung versterben oder dass bei Verstorbenen eine Tumorerkrankung bestand, ohne dass das Krebsregister vorher Informationen darüber erhalten hat.

In diesem Fall führt das Krebsregister eine Nachrecherche durch und kontaktiert die zuletzt behandelnden Ärztinnen und Ärzte.

In das übersendete Formular sind dann alle vorhandenen Informationen zur angegebenen Tumorerkrankung einzutragen. Es ist möglich, geeignete Papierdokumente (z. B. histologische Befunde, Epikrise) beizulegen.

Wichtigste Informationen sind hierbei Sitz und Art des Tumors sowie das Diagnosedatum. Ist das Diagnosedatum unbekannt, so ist das Datum des frühesten Patientenkontakts nach Feststellung der Krebserkrankung anzugeben. 

Liegen keine Angaben zur Tumorerkrankung vor oder hat kein Tumor vorgelegen, so muss dies auf dem Formular vermerkt werden.

Mit dem beigefügten Rückumschlag kann das ausgefüllte Formular einfach und kostenfrei an das Krebsregister zurückgesendet werden. Für vollständige Formulare zahlt das Krebsregister eine Aufwandsentschädigung.

Ärztinnen und Ärzte, die diagnostisch tätig sind (z. B. in pathologischen Instituten oder zytologischen Labors), müssen anlässlich der histologischen, zytologischen oder laboranalytischen Sicherung der Diagnose einer Tumorerkrankung Kopien der angefertigten Befunde in elektronischer Form an das Krebsregister Saarland übermitteln.

Alle im Verlauf einer meldepflichtigen Neubildung durchgeführten histologischen, zytologischen oder laboranalytischen Untersuchungen sind Bestandteil der Sicherung der Diagnose und müssen daher gemeldet werden.

Die Einsenderin oder der Einsender eines untersuchten Präparates muss über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung und die unterlassene Informierung der Patientin unterrichtet werden. Das Krebsregister stellt hierfür Textbausteine bereit.

Im Manual der Krebsregistrierung findet sich eine umfassende Darstellung der Aufgaben, Organisation und Inhalte der Krebsregistrierung. Es ist ein wichtiges Handbuch und dient sowohl bei der Harmonisierung von Prozessen als auch bei der Dokumentation als Nachschlagewerk.

Das Manual der Krebsregistrierung (externen Link öffnen) kann kostenfrei heruntergeladen werden.

Ergänzende Erläuterungen, zwischenzeitliche Weiterentwicklungen sowie Fortschreibungen der Inhalte des Manuals der Krebsregistrierung sind als Manual PLUS (externen Link öffnen) verfügbar.